All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Fir­ma Pro­jekt Organisation,

Jen­ny Kunkel

 

Stand: 30.09.2023

 

(§ 1) Allgemein

 

  1. Die­se all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen stel­len die Basis sämt­li­cher Ange­bo­te und Ver­trä­ge der Jen­ny Kun­kel als Ver­mie­ter und Ver­käu­fer das. Dies gilt sowohl für aktu­el­le wie für zukünf­ti­ge Vereinbarungen.
  2. Alle Abwei­chun­gen bedür­fen der Schrift­form und unse­rer schrift­lich zum Aus­druck gebrach­ten Bestä­ti­gung. Sie blei­ben auch in etwa­igen Gegen­tei­len in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Mieters/Käufers unberührt.
  3. Durch uns erstell­te Ange­bo­te sind unver­bind­lich und frei blei­bend, es sei denn, sie sind aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net wor­den. Ein rechts­ver­bind­li­cher Ver­trag kommt zustan­de, wenn dem Mieter/Verkäufer die Auf­trags­be­stä­ti­gung bzw. das Gerät vorliegt.

 

(§ 2) Vertragsgegenstand

 

  1. Gegen­stand des Ver­tra­ges sind alle in unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung bzw. bestä­tig­tem Ange­bot auf­ge­führ­ten Gerä­te. An Stel­le der genann­ten Gerä­te kön­nen auch Gerä­te mit glei­cher Funk­ti­on gelie­fert werden.
  2. Ver­än­de­run­gen im Bezug auf tech­ni­sche Daten, For­men, Far­ben und/oder Gewicht sind zuläs­sig, soweit die wesent­li­chen Eigen­schaf­ten der bestell­ten Leis­tung nicht ver­än­dert wer­den und die Ände­run­gen dem Mie­ter als zumut­bar betrach­tet wer­den können.

 

(§ 3) Mietzeitraum

 

  1. Zähl­in­ter­val­le sind Tage bzw. Wochen. Beginn und Ende des Miet­zeit­raums wer­den durch den Ver­trag fest­ge­legt. Bei feh­len­den Rege­lun­gen beginnt der Zeit­raum bei Ein­tref­fen der Gerä­te beim Kun­den und endet bei der Rück­ga­be in einer Ein­rich­tung der Fir­ma Pro­jekt Orga­ni­sa­ti­on Jen­ny Kun­kel. Bei ver­spä­te­ter Rück­ga­be wird jeder ange­bro­che­ne Tag (24h) berechnet.
  2. An-/Rück­lie­fe­rung kön­nen sowohl werk­tags als auch sonn­tags von 0 bis 24 Uhr erfol­gen, sofern der Ter­min münd­lich oder schrift­lich an die Mit­ar­bei­ter der Fir­ma Pro­jekt Orga­ni­sa­ti­on Jen­ny Kun­kel ver­mit­telt wurde.

 

(§ 4) Mietpreis

 

  1. Für jede Geschäfts­be­zie­hung gilt eine eige­ne Preisvereinbarung.
  2. Der im Auf­trag abge­ge­be­ne Miet­preis ist verbindlich.
  3. Bei Rück­tritt aus der Geschäfts­be­zie­hung kön­nen Rück­tritts­kos­ten gel­tend gemacht wer­den. Vom Ver­trags­be­ginn aus: 15 Tage davor ‑25%, 10 Tage davor ‑50%, 5 Tage davor ‑75% des Ver­trags­wer­tes. Rück­trit­te unter 5 Tagen vor Miet­be­ginn sind mit 100 % des ver­ein­bar­ten Prei­ses fällig.

 

(§ 5) Zahlungsbedingungen

 

  1. Der Miet­preis ist mit einer benann­ten Frist nach Rech­nungs­le­gung zu beglei­chen. Ist kei­ne Frist benannt, so gel­ten 30 Tage Zahlungsziel.
  2. Zah­lungs­wäh­rung ist Euro, soweit nicht anders schrift­lich vereinbart.
  3. Bei Zah­lungs­ver­zug behält sich der Ver­mie­ter vor, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8% über dem jeweils gül­ti­gen Dis­kont­satz zu berech­nen. Dies geschieht unab­hän­gig von etwa­igen wei­te­ren Verzugsschäden.
  4. In geson­der­ten Fäl­len kann die Fir­ma Pro­jekt Orga­ni­sa­ti­on Jen­ny Kun­kel eine Kau­ti­on in  Höhe des Zeit­wer­tes des Miet­ge­gen­stan­des ver­lan­gen. Die Rück­zah­lung erfolgt nach Rück­ga­be des Miet­ge­gen­stan­des, unter der Vor­aus­set­zung, dass der Gegen­stand in einem ver­trags­ge­mä­ßen Zustand ist, sowie der Miet­preis ein­schließ­lich even­tu­el­ler Nut­zungs­ent­schä­di­gun­gen begli­chen wur­de. Ste­hen Rück­zah­lungs­an­sprü­che aus, kön­nen die­se mit der Kau­ti­on ver­rech­net werden.
  5. Etwa­ige rechts­kräf­ti­ge oder unbe­strit­te­ne Gegen­an­sprü­che und Leis­tungs­ver­wei­ge­run­gen / Zurück­hal­tun­gen bedür­fen unse­rer schrift­li­chen Zustimmung.
  6. Bei Zah­lungs­rück­stän­den oder Zwei­fel an der Zah­lungs­fä­hig­keit des Mie­ters kön­nen ein­ge­räum­te Zah­lungs­zie­le wider­ru­fen werden.

 

(§ 6) Lieferung

 

  1. Die Lie­fe­rung erfolgt frist­ge­mäß. Für nicht frist­ge­mä­ße Lie­fe­run­gen über­nimmt die  Fir­ma Pro­jekt Orga­ni­sa­ti­on Jen­ny Kun­kel die Ver­ant­wor­tung; jedoch nur, wenn kei­ne Höhe­re Gewalt für den Frist­ver­zug die Ursa­che ist.
  2. Für alle Fäl­le  höhe­rer Gewalt, sowie Aus­sper­run­gen, Streik, Krieg, Betriebs- oder Ver­kehrs­stö­run­gen, sowie Ver­fü­gun­gen höhe­rer Hand hal­ten wir uns das Recht vor, von dem Ver­trag ganz oder teil­wei­se zurück­zu­tre­ten. Dies geschieht, ohne das der Mie­ter ein Recht auf Scha­dens­er­satz hat. Glei­ches gilt für die Umstän­de die die Durch­füh­rung des Geschäf­tes unwirt­schaft­lich machen.
  3. Bei Ver­zö­ge­rung auf Mie­ter­sei­te behal­ten wir uns vor, nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist über den Auf­trags­ge­gen­stand ander­wei­tig zu verfügen.

 

(§ 7) Haftung

 

  1. Für die Ver­si­che­rung des Auf­trags­ge­gen­stan­des hat der Mie­ter zu sor­gen. Er haf­tet wäh­rend der Auf­trags­dau­er für even­tu­el­le Schä­den und Verluste.
  2. Dar­in ein­ge­schlos­sen sind Schä­den durch Feu­er, Was­ser, Elek­tro, Dieb­stahl, Weg­nah­me oder höhe­rer Gewalt. Als Scha­dens­er­satz dient sowohl der Miet­aus­fall als auch der Wiederbeschaffungswert.
  3. Der Mie­ter hat den Miet­ge­gen­stand im aus­rei­chen­den Rah­men zu ver­si­chern. Die Ver­si­che­rung ist auf Ver­lan­gen der Fir­ma Pro­jekt Orga­ni­sa­ti­on Jen­ny Kun­kel vorzuweisen.
  4. Für durch den Miet­ge­gen­stand auf­tre­ten­de Schä­den an Sachen und Per­so­nen haf­tet die Fir­ma Pro­jekt Orga­ni­sa­ti­on Jen­ny Kun­kel nicht. Das Glei­che gilt für etwa­ige Bedie­nungs­feh­ler sei­tens des Mieters.

 

(§ 8) Gewährleistung

 

  1. Die Fir­ma Pro­jekt Orga­ni­sa­ti­on Jen­ny Kun­kel ist für die Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Gerä­tes verantwortlich.
  2. Bei berech­tig­ten Bean­stan­dun­gen an der Miet­sa­che kön­nen wir nach unse­rer Wahl den man­gel­haf­ten Auf­trags­ge­gen­stand erset­zen oder den Mie­ter aus dem Miet­ver­trag befreien.
  3. Auf­wen­dun­gen, die durch Man­gel­su­che bei tat­säch­li­cher Man­gel­frei­heit bestehen, kön­nen dem Mie­ter in Rech­nung gestellt werden.
  4. Bei Ver­än­de­run­gen oder Bear­bei­tun­gen des Miet­ge­gen­stan­des durch den Mie­ter erlö­schen etwa­ige Ansprü­che durch Bean­stan­dung oder Mängel.
  5. Bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­let­zung unse­rer Pflich­ten gegen­über Ver­trä­gen und Geset­zen sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che durch den Mie­ter ausgeschlossen.
  6. Bei Ver­zug oder Unmög­lich­keit beschrän­ken sich Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Mie­ters auf den ver­ein­bar­ten Miet­zins oder feh­len­den Tei­len des Miet­ge­gen­stan­des. Aus­ge­nom­men davon ist gro­bes Ver­schul­den durch den Vermieter.
  7. Bei grob­fahr­läs­si­gem Ver­schul­den des Ver­mie­ters beschränkt sich die Haf­tung auf die Schä­den, die im Zeit­punkt der Pflicht­ver­let­zung als Fol­ge vor­her­seh­bar sind.
  8. Bei Ver­kauf von Gegen­stän­den über­nimmt der Ver­käu­fer kei­ne Garan­tien. Davon aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen sind Garan­tien von den jewei­li­gen Geräteherstellern.

 

(§ 9) Nut­zung des Mietgegenstandes

 

  1. Der Mie­ter hat den Miet­ge­gen­stand sorg­fäl­tig zu behan­deln. Der Miet­ge­gen­stand ist sau­ber, ordent­lich und geord­net in den bei der Anmie­tung über­nom­me­nen Behält­nis­sen und Gerät­schaf­ten zurück­zu­ge­ben. Etwa­ige Bedie­nungs- und War­tungs­an­lei­tun­gen sind zu beach­ten. Der Miet­ge­gen­stand ist in sei­ner ver­trags­ge­mä­ßen Form zu erhal­ten. Wäh­rend der Miet­zeit aus­fal­len­de Lam­pen hat der Mie­ter zu ersetzen.
  2. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, sich vom ord­nungs­ge­mä­ßen Zustand der Miet­sa­che zu über­zeu­gen. Dies gilt auch für Voll­stän­dig­keit, Man­gel­frei­heit, Beschä­di­gun­gen und ande­re nicht gerä­te­kon­for­men Ver­än­de­run­gen. Bei feh­len­der Bean­stan­dung oder Unter­su­chung gilt der Miet­ge­gen­stand als män­gel­frei bzw. übernommen.
  3. Der Miet­ver­trag kann bei unsach­ge­mä­ßen Gebrauch, Auf­stell­lung oder ande­ren ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­ten frist­los und sofort gekün­digt werden.
  4. Der Mie­ter hat für eine stö­rungs- und unter­bre­chungs­freie Strom­ver­sor­gung zu sorgen.
  5. Etwa­ige Her­stel­ler­kenn­zei­chen, Seri­en­num­mern oder ande­re Erken­nungs­zei­chen dür­fen nicht ent­fernt, ver­deckt oder ander­wei­tig ent­stellt werden.
  6. Bei Ver­än­de­run­gen, Um-/An­bau­ten oder ande­ren Ver­än­de­run­gen am Miet­ge­gen­stand bedarf es der schrift­li­chen Geneh­mi­gung des Ver­mie­ters. Auf Ver­lan­gen des Ver­mie­ters muss der Ori­gi­nal­zu­stand des Gerä­tes wie­der her­ge­stellt wer­den. Wird von die­sem Recht kein Gebrauch gemacht, kann der Mie­ter kei­nen Anwen­dungs­an­spruch gegen­über dem Ver­mie­ter gel­tend machen. Kann der Mie­ter den ursprüng­li­chen Zustand nicht wie­der her­stel­len, kön­ne ihm die dafür ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen in Rech­nung gestellt werden.
  7. Bei nicht bedin­gungs­ge­mä­ßen Gebrauch des Miet­ge­gen­stan­des haf­tet der Mie­ter für alle ent­ste­hen­den Schä­den im vol­len Umfang.
  8. Der Mie­ter hat für den gesetz­mä­ßi­gen und ver­ant­wor­tungs­vol­len Ein­satz Sor­ge zu tra­gen. Den ein­schlä­gi­gen Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, Sicher­heits­vor­schrif­ten und Ver­ord­nun­gen ist beim Ein­satz der Miet­ge­rä­te Fol­ge zu leis­ten. Der Mie­ter bestä­tigt mit Ver­trags­un­ter­zeich­nung die Bedie­nung durch tech­nisch geschul­tes Personal.
  9. Die Haf­tung des Mie­ters erstreckt sich über den kom­plet­ten Miet­ge­gen­stand, ein­schließ­lich aller Zube­hör­tei­le, Anlei­tun­gen und ähn­li­chem. Etwa­ige Beschä­di­gun­gen, Ver­lus­te oder ande­re nicht ord­nungs­ge­mä­ße Zustän­de müs­sen bin in Höhe des Neu­wer­tes der Gegen­stän­de ersetzt wer­den. Für feh­len­des Zube­hör hat der Mie­ter den übli­chen Markt­preis zur Wie­der­be­schaf­fung zu tragen.
  10. Ent­steht durch den Ein­satz der gemie­te­ten Tech­nik die Not­wen­dig­keit von öffent­li­chen Geneh­mi­gun­gen, so sind die­se durch den Mie­ter zu bean­tra­gen und zu erfül­len. Es besteht kein Anspruch auf Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit der ein­ge­setz­ten Mietgegenstände.

 

(§ 10) Rech­te Dritter

 

  1. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, den Auf­trags­ge­gen­stand frei von Rech­te Drit­ter zu hal­ten. Ins­be­son­de­re ist der Ver­trags­ge­gen­stand frei von Ver­pfän­dun­gen, Belas­tun­gen und Pfand­rech­ten zu halten
  2. Um etwa­ige Ansprü­che gel­tend zu machen, ist dies der KP Media GmbH unter Ein­rei­chung ent­spre­chen­der Unter­la­gen schrift­lich kund zu tun.
  3. Der Mieter/Käufer trägt sämt­li­che Kos­ten aus der Abwehr der Ansprü­che Dritter.

 

(§ 11) Eigentumsregelung

 

  1. Bis zur voll­stän­di­gen Beglei­chung aller For­de­run­gen bleibt die Han­dels­wa­re im Eigen­tum der Fir­ma Pro­jekt Orga­ni­sa­ti­on Jen­ny Kunkel.

 

(§ 12) Versand

 

  1. Ein even­tu­el­ler Ver­sand erfolgt auf Kos­ten des Mie­ters. Es wird der güns­ti­gen Ver­sand­weg gewählt, es sei denn, der Mie­ter wünscht eine bestimm­te Ver­sen­dungs­art. Er hat für eine aus­rei­chen­de Ver­si­che­rung Sor­ge zu tra­gen. Nach Über­ga­be der Miet­ge­gen­stän­de geht das vol­le Risi­ko auf den Mie­ter über.
  2. Beim Trans­port über Drit­te durch den Mie­ter, hat die­ser den Trans­por­teur in Haf­tung zu nehmen.
  3. Gemach­te Lie­fer­an­ga­ben beim Ver­kauf von Waren stel­len nur einen unge­fäh­ren Wert dar und kön­nen vari­ie­ren. Für ver­zö­ger­te Lie­fer­zei­ten kann kei­ne Haf­tung über­nom­men werden.

 

(§ 13) Kündigung

 

  1. Eine Kün­di­gung eines befris­te­ten Leis­tungs­ver­tra­ges kann nur aus wich­ti­gem Grund erfolgen.
  2. Dies gilt ins­be­son­de­re sei­tens des Ver­mie­ters, wenn: (a) eine wesent­li­che Ver­schlech­te­rung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se des Mie­ters ein­ge­tre­ten ist; bei­spiels­wei­se Insol­ven­zen, Pfän­dun­gen etc. (b) nach Abmah­nung wegen ver­trags­wid­ri­gen Gebrau­ches trotz einer ange­mes­se­nen Frist­set­zung der Miet­ge­gen­stand durch den Mie­ter wei­ter genutzt wird.
  3. Im Fal­le einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung kann der über­las­se­ne Miet­ge­gen­stand auf Kos­ten des Mie­ters abge­holt wer­den, ohne dass der Mie­ter dar­aus Ansprü­che erhe­ben kann.
  4. Im Sin­ne des­sen gestat­tet der Mie­ter den unge­hin­der­ten Zugang zu den Räu­men und Flä­chen, wo sich der Miet­ge­gen­stand befin­det. Befin­den sich die­se Räu­me und Flä­chen im Besitz Drit­ter, tritt der Mie­ter sei­nen Anspruch auf Her­aus­ga­be gegen den Drit­ten an dem Ver­mie­ter ab, wel­cher die Abtre­tung annimmt.

 

(§14) Schluss­be­stim­mung

 

  1. Der Ort für sämt­li­che Erfül­lun­gen und Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen ist Dresden
  2. Der Gerichts­stand ist eben­falls Dres­den. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
  3. Falls ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam sein soll­ten oder die­ser Ver­trag Lücken ent­hält, wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. An Stel­le der unwirk­sa­men Bestim­mun­gen gilt die­je­ni­gen wirk­sa­men Bestim­mung als ver­ein­bart, die dem ent­spricht, was nach Sinn und Zweck die­ses Ver­tra­ges ver­ein­bart wor­den wäre, hät­te man die Ange­le­gen­heit von vorn­her­ein ver­ein­bart. Münd­li­chen  Abspra­chen bedür­fen der Schriftform.